Satzung

Pina Bausch Zentrum Förderverein e.V.


Vorsitzender: Helge Lindh, MdB

Stellv. Vorsitzender: Dr. Rolf Köster, RA


§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen

                                              Pina Bausch Zentrum Förderverein e.V.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen werden und erhält dann den Zusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Wuppertal.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Einrichtung und des Betriebs eines Tanzzentrums in Wuppertal, welches folgende Ziele          anstrebt:


 Die Arbeit zu unterstützen, dass die Stücke von Pina Bausch weiterhin in Wuppertal und weltweit aufgeführt werden und damit einem breiten Publikum zugänglich bleiben.

 Das Pina-Bausch-Archiv dauerhaft in Wuppertal zu verorten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 Die Erarbeitung neuer Choreographien zu unterstützen, damit Moderner Tanz ein kultureller Markenkern der Kulturstadt Wuppertal bleibt.

 Das Gebäude des ehemaligen Schauspielhauses an der Kluse für diese Pläne zu nutzen und gleichzeitig eine radikale Öffnung des Gebäudes gegenüber der Stadtgesellschaft voranzutreiben.

Die Tätigkeit des Vereins soll dazu beitragen, das Verständnis und Interesse an dem kulturellen Welterbe von Pina Bausch dauerhaft zu erhalten.

(2) Der Verein ist parteipolitisch offen und unabhängig. Der Verein und alle seine Veranstaltungen sind der Allgemeinheit zugänglich.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Spenden

(1) Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Diese können natürliche und juristische Personen sein. Aktive Mitglieder verfügen über Stimmrecht und sind wählbar. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder benennen.

(3) Der Verein erhebt für aktive Mitglieder und Fördermitglieder Mitgliedsbeiträge, deren jeweilige Höhe und Einzugsmodalitäten von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ermäßigung beschließen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt muss mit einmonatiger Frist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(6) Die Arbeit des Vereins kann durch Spenden unterstützt werden. Bei Vorlage der rechtlichen Voraussetzungen kann hierfür eine Spendenquittung ausgestellt werden.


§ 4 - Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

 Die Mitgliederversammlung

 Der Vorstand

(2) Es kann ein Kuratorium berufen werden. Das Kuratorium ist ein beratendes Gremium.

 
§ 5 - Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von mindestens drei Wochen schriftlich - dies kann auch per E-Mail erfolgen - unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftel der aktiven Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit demselben Verfahren wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen. In Fällen unabweisbarer dringender Entscheidung kann die Frist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf drei Werktage verkürzt werden.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 Beratung des Jahres- und Rechenschaftsberichts
 Beschlussfassung über alle Fragen der Vereinsarbeit
 Wahl der Vorstandsmitglieder
 Bestellung von Rechnungsprüfern
 Änderung der Satzung
 Festsetzung der Beiträge
 jährliche Entlastung des Vorstandes
 Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern
 Beschluss über die Auflösung des Vereins

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie nehmen ebenso wie die Mitglieder des Kuratoriums mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.

(5) Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll durch einen/eine vor Versammlungsbeginn zu wählende(n) Protokollführer/in anzufertigen. Neben dem/der Protokollführer/in ist das Protokoll auch von dem/der Vorsitzenden bzw. einem/einer Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder in offener Abstimmung, soweit nach dem Gesetz nicht eine höhere Mehrheit erforderlich ist oder diese Satzung eine andere Regelung trifft. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen aktiven Mitglieder. Redaktionelle Änderungen können vom Vorstand wahrgenommen werden. Die Mitglieder werden hierüber schriftlich informiert.

(7) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes kann auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens die einfache Mehrheit der Anwesenden, auf sich vereinigt. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in werden in Einzelwahl gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes können gemeinsam gewählt werden. Finden in einem ersten Wahlgang nicht genügend Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so erfolgt insoweit ein weiterer Wahlgang, in dem sich auch die nicht im ersten Wahlgang gewählten Kandidaten erneut zur Wahl stellen können. Erst in einem dritten und letztmöglichen Wahlgang reicht die einfache Mehrheit.


§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 dem/der Vorsitzenden
 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
 dem/der Schatzmeister/in
 dem/der Geschäftsführer/in
 weiteren Mitgliedern (nach Beschluss der Mitgliederversammlung)

Kraft Amtes gehört der/die Vorsitzende des Kuratoriums dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Der/die Geschäftsführer/in des Tanztheaters Wuppertal (Pina Bausch) und der/die Vorsitzende der Pina Bausch Foundation sind zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie nehmen, falls sie nicht Vorstandsmitglieder sind, mit beratender Stimme teil.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der aktiven Vereinsmitglieder gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine Ergänzung seitens des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Dies ist auch für die Positionen des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden möglich.

(3) Der Verein wird durch den/die Vorsitzenden und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Vorstand gemäß § 26 BGB).

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen oder in schriftlichen Umlaufverfahren, welches auch per E-Mail erfolgen kann. Das schriftliche Umlaufverfahren kann durch den/die Vorsitzende/n oder seine/ihre Stellvertreter/in eingeleitet werden. In Sitzungen entscheidet die einfache Mehrheit der mindestens zur Hälfte erschienenen Vorstandsmitglieder. Im Umlaufverfahren ist die schriftliche - ebenfalls per E-Mail mögliche - Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn ein Vorstandsmitglied gegen die übermittelte Beschlussvorlage nicht binnen einer Woche nach Versand der Vorlage schriftlich - auch per E-Mail - Widerspruch erhebt, sofern auf diese Wirkung mit der übermittelten Beschlussvorlage ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine Vorstandssitzung ist des Weiteren einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.

(5) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

 die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresberichtes,
 die Erstellung des Rechenschaftsberichtes,
 die Leitung des Vereins,
 die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten,
 die Berufung der Kuratoriumsmitglieder,
 die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
 die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
 die Repräsentanz des Vereins,
 Öffentlichkeitsarbeit.


(6) Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte durch Dienstvertrag oder Auftrag einen Sekretär bestellen. Er nimmt an allen Sitzungen der Organe des Vereins teil. Der Vorstand bestimmt die Höhe einer möglichen Vergütung unter Beachtung der steuerlichen Vorgaben zur Wahrung der Gemeinnützigkeit des Vereins.


§ 7 - Kuratorium

(1) Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen. Wenn ein Kuratorium eingerichtet wird, berät und unterstützt es den Vorstand. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Personen. Das Kuratorium soll so berufen werden, dass eine angemessene Berücksichtigung der Kultur, der Wissenschaft, der Presse und der Politik erfolgt.

(2) Die Berufung erfolgt durch den Vorstand für die Dauer von höchstens drei Jahren. Das Kuratorium endet regelmäßig mit der Amtszeit des Vorstandes. Erneute und mehrmalig aufeinanderfolgende Berufungen sind möglich.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, die/der kraft Amtes an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. Diese/r beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich ein.

(4) Der Vorstand nimmt an Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.

(5) Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand abberufen werden.


§ 8 - Auflösung des Vereins
 
(1) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere den modernen Tanz.

(2) Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Viertel aller aktiven Vereinsmitglieder. Erscheinen zu einer ordentlich eingeladenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins steht, weniger als drei Viertel aller aktiven Mitglieder, so kann die Auflösung des Vereins auf einer zweiten ordnungsgemäß einberufenen Versammlung von drei Viertel aller dort erschienenen aktiven Mitglieder beschlossen werden.